Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB) ist.
(2) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich und auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers Lieferungen bzw. Leistungen vorbehaltlos ausführen. Solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir Ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Bei Online-Bestellungen schicken wir dem Besteller eine automatische Empfangsbestätigung per e-Mail zu. Diese Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Angebots dar. Der Vertrag kommt erst durch unsere gesonderte Annahme zustande, die entweder schriftlich, per e-Mail oder Telefax oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden kann.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Elektroden versenden wir innerhalb Deutschlands ohne zusätzliche Versandkosten.
(2) Ist mit dem Besteller nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % per annum zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
1) Lieferungen erfolgen ab Werk an unseren Geschäftssitz in Karlsruhe.
(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften oder Rohstoffen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich diese um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
(4) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung – gleich aus welchem Grunde – unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des nachstehenden § 8 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soll die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt werden, behalten wir uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Sofern in unserer Offerte nichts anderes angegeben ist, trägt der Besteller die Versandkosten.
(3) Im Falle der Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Beförderer, Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über; das gilt auch dann, wenn die Auslieferung an den Beförderer nicht durch uns erfolgt (Direktversand durch unsere Lieferanten) oder wir uns zur Beförderung eigener Mitarbeiter bedienen.
(4) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen (einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln) aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten instand zu halten. Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang mit anderen Sachen verbinden oder vermischen, sie verarbeiten und veräußern. Er darf Vorbehaltsware insbesondere nicht verpfänden oder sicherungsübereignen. Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen auf Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten und uns gegebenenfalls eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns entstehen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt bzw. so mit einer anderen Sache (Hauptsache) verbunden, dass sie deren wesentlicher Bestandteil wird, so besteht Einigkeit darüber, dass auf uns das Miteigentum an der gesamten Menge bzw. der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Sache bzw. der Hauptsache zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung übergeht. Die Hauptsache wird vom Besteller für uns mit verkehrsüblicher Sorgfalt unentgeltlich verwahrt. Wird zugleich Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) Der Besteller tritt hiermit alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 15 % für Zinsen und Kosten im Voraus zur Sicherung aller unserer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen wir gemäß vorstehender Regelung einen Miteigentumsanteil haben, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, die unserem Miteigentumsanteil entspricht. Der Besteller darf mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot nicht vereinbaren und seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt liefern; auf Verlangen hat er uns seine Vertragspartner zu benennen und die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Besteller unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, ermächtigt; wir selbst werden die Forderung nur einziehen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung, etc.) gerät.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Besteller sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstands ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich oder in Textform zugegangen ist.
(2) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände nehmen wir nach unserer – innerhalb angemessener Frist zu treffender – Wahl die mangelhafte Ware zurück und liefern mangelfreie Ware (Ersatzlieferung) oder beseitigen den Mangel (Nachbesserung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den im nachstehenden § 8 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, und unerlaubter Handlung, ist ausgeschlossen.
(2) Ausgenommen von vorstehendem Haftungsausschluss sind die Fälle einer Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
(3) Die sich aus § 8 Abs. 1 ergebende Haftungsbeschränkung gilt zudem nicht, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung solcher Vertragspflichten handelt, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 1 gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz
1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz (Karlsruhe). Wir können den Besteller aber auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(3) Wir erheben im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Bestellers. Wir beachten dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes und Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Bestellers werden wir Bestands- und Nutzungsdaten des Bestellers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telemedien erforderlich ist.
Stand April 2013